Mietbedingungen Motorrad
Ausstattung
Verbandskasten, Warnweste und Bedienungsanleitung befinden sich im Fahrzeug. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist nach Herstellerangaben mit Motoröl befüllt.
Zustand des Fahrzeuges
Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand. Das Fahrzeug ist von außen fachgerecht gereinigt. Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem, bei der Übergabe des
Fahrzeuges, zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.
Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder die im Mietvertrag eingetragenen Personen gefahren werden. Der Mieter ist verpflichtet alle Fahrer bekannt zu geben. Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters. Der Mieter (bzw. Fahrer) muss mindestens 2 Jahre im Besitz einer, für das Fahrzeug, gültigen Fahrerlaubnis sein.
Zahlungsweise
Bei Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 30% zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 15 Tage vor Anmietung zu begleichen. Bei Rückständigen Zahlungen hat der Mieter die Mahnkosten und evtl. Zinsverluste zu tragen.
Versicherung
Es bestehen für das Fahrzeug die folgenden Versicherungen: Vollkaskoversicherung / Teilkasko mit 2500,- € Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung wird vom Mieter getragen.
Kaution
Bei der Übergabe sind 1000,- € Kaution zu hinterlegen oder es wird eine SB Versicherung abgeschlossen, sodass die Selbstbeteiligung entfällt.
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Reservierung und Rücktritt
Reservierung sind nur nach Leistung der Anzahlung innerhalb von 10 Tagen verbindlich. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter sind folgende Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen:
- Bis zu 60 Tagen 10%
- Bis zu 15 Tagen 60%
- Weniger als 15 Tage 80%
Kosten
Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie Kosten für sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter. Ist der Kraftstofftank bei der Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe und Betriebsstoffe trägt der Mieter. Sie werden nach Rückgabe des Fahrzeuges in Höhe des tatsächlichen Verbrauches in Rechnung gestellt.
Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher schriftliche Zustimmung.
Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug ausschließlich an gesicherten Orten abstellen darf.
Signalisiert die Kontrollleuchte im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisung in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der in der Betriebsanleitung aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen der in „Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen“ erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geographischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen.
Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkasko) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Länder und Gebieten nutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
- Teilnahme an Motorradrennen und ähnlichen Fahrten
- Teilnahme an Geländefahrten
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und das kein Fahrverbot besteht.
Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
Eine Untervermietung ist nicht gestattet
Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 50,-€). Selbst auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so:
- Haben beide Vertragsparteien das Recht fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defektes verpflichtet.
- Stellt der Vermieter unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, wenn vorhanden, zur Verfügung
Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienfehler) verursacht wurde.
Verhalten bei Verkehrsunfällen
Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine Polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenherganges zu sorgen.
Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko- Versicherung oder anderweitig Ersatz verlangt.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die Aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus Absatz: „Gebrauchsbeeinträchtigungen/ Reparaturen“ dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch Angehörige, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendige Feststellung zur Person und zur Sache Beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
Besondere Vereinbarungen
Im Übrigen vereinbaren die Parteien das Folgende:
Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Rücknahme
Der Mieter wird bis Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Verleihbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur nach Absprache. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe werden 50,- € pro Stunde berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bei verspäteter Rückgabe behält sich der Vermieter vor.
Stand: August 2022
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